EU-Verordnung 1253/2014
Mit 1. Jänner 2016 sind die Richtlinien 1253/2014 und 1254/2014 ohne Übergangsfristen in Kraft getreten. Erfüllen RLT-Zentralgeräte die entsprechenden Mindestanforderungen nicht, dürfen sie seit dem 1. Januar 2016 im Europäischen Binnenmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Diese Anforderungen werden dazu führen, dass Lüftungsanlagen in Einkaufszentren, Hotels, Bürokomplexen oder Flughäfen künftig größer ausgeführt werden müssen, um die geforderten Werte einzuhalten. Planer und Architekten müssen diesen erhöhten Platzbedarf frühzeitig einplanen. Wohnraumlüftungen bzw. Lüftungsanlagen in Schulen wurden in Österreich aufgrund der Bestimmungen der Förderstellen bzw. Normen bisher meist schon so energieeffizient ausgeführt, dass die neue EU-Richtlinie real keine Verschärfung darstellt bzw. keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Nach der Richtlinie sind Wohnraumlüftungsanlagen und Nichtwohnraumlüftungsanlagen folgendermaßen definiert:
„Wohnraumlüftungsanlage“ (WLA) ist eine Lüftungsanlage, deren Höchstdurchsatz maximal 250 m³/h beträgt und die, falls der Höchstdurchsatz zwischen 250 und 1.000 m³/h liegt, nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Anwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.
„Nichtwohnraumlüftungsanlage“ (NWLA) ist eine Lüftungsanlage, deren Höchstdurchsatz mehr als 250 m³/h beträgt und die, falls ihr Höchstdurchsatz zwischen 250 und 1.000 m³/h liegt, nach den Angaben des Herstellers nicht ausschließlich zur Anwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.
Die begriffliche Trennung orientiert sich in der 1253/2014 vorwiegend an der Baugröße. D.h., Geräte mit über 250 m³/h (1.000 m³/h) gelten als Nichtwohnraumlüftungsanlage, auch wenn sie in einem Wohngebäude eingebaut werden. Unter „Wohnraumlüftungsanlage“ versteht die Verordnung vor allem Lüftungsgeräte für Endkunden, die maximal 250 m³/h liefern und nach der EN 13141-7 geprüft werden. Das sind typische Geräte für ein Einfamilienhaus bzw. eine Wohnung.
Anforderungen an Nichtwohnraumlüftungsanlagen (NWLA)
Zu-/Abluftgeräte mit über 30 W Ventilatorleistung pro Strang müssen künftig Grenzwerte für die spezifische Ventilatorleistung einhalten. Zudem müssen sie mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
Vorgaben und Grenzwerte
- Mindestventilatoreffizienz
o 6,2 % * ln(P) + 35,0 %, wenn P ≤ 30 kW
o 56,1 % wenn über P > 30 kW bzw. 63,1 % ab 2018
- Wärmerückgewinnung mind. 67 % bzw. 73 % ab 2018
- Umgehung des Wärmetauschers verpflichtend (Bypass, etc.)
- maximale spezifische innere Ventilatorleistung (SVLint_limit):
o unter 2 m³/s bzw. 7.200 m³/h: 1200 + E – 300 * qnom/2 – F
o über 2 m³/s bzw. 7.200 m³/h: 900 + E – F
o weitere Verschärfung ab 2018
- Ventilatoren müssen mehrstufig sein (zumindest 3 + Aus)
- Filter für Bezugskonfiguration: F7 in der Zuluft, M5 in der Abluft
- Gehört zur Konfiguration ein Filter, ist das Produkt mit einer optischen Anzeige oder einer akustischen Warnvorrichtung in der Steuerung auszustatten, die ausgelöst wird, sobald der Druckabfall am Filter den höchstzulässigen Wert überschreitet.
E = Effizienzbonus bei höherer Wärmerückgewinnung E = (η
F = 0, falls die Bezugskonfiguration vollständig ist; F = 160, falls der mittelfeine Filter fehlt; F = 200, falls der feine Filter fehlt; F = 360, falls der mittelfeine UND der feine Filter fehlen.
Beispiel: Lüftungsgerät mit 1 m³/s bzw. 3.600 m³/h und 75 % Wärmerückgewinnung und Basisfilterkonfiguration:
1200 + (0,75-0,67)*3.000 – 300*1/2 – 0 = 1200 + 240 – 150 – 0 = 1.290 W/(m³/s) bzw. 0,35 W/(m³/h) für den internen SFP des Gerätes (UNIT)
Mit 0,35 W/(m³/h) für die interne spezifische Ventilatorleistung des gesamten Gerätes der Basiskonfiguration (2 x Ventilator + WRG + Filter F7 bzw. F5) bedeuten die Vorgaben gegenüber den 0,45 W/(m³/h) lt. ÖNORM H 6038 für die gesamte Anlage keine Verschärfung (Anlage inkl. zusätzlicher Druckverluste durch Schalldämpfer, Lufterhitzer, Klappen, etc. bzw. externe Druckverluste). Die EU-Verordnung hat daher in Österreich vor allem Auswirkungen auf den Nichtwohnbereich, in dem bisher deutlich höhere spezifische Stromverbräuche üblich bzw. zulässig waren.
Ausnahmen in der 1253:2014
- Geräte mit einer Leistungsaufnahme unter 30 W (bei Zu-/Abluftgeräten je Strang 30 W)
- Nur mit einem Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren
- Explosionsgeschützte Ventilatoren
- Einstufige Entrauchungsventilatoren, sofern diese nicht zur täglichen Bedarfslüftung eingesetzt werden
- Ventilatoren für Fördermitteltemperaturen ab 100 °C
- Ventilatoren für Umgebungstemperaturen ab 65 °C
- Luft- oder Motorumgebungstemperaturen unter -40 °C
- Versorgungsspannung über 1.000 V/Wechselstrom oder 1.500 V/Gleichstrom
- Ventilatoren zur Absaugung aggressiver Medien
- Geräte mit Wärmerückgewinnung und Wärmpumpe
- Küchengeräte für Dunstabzugshaube